Ein Facelift ist rechtlich und technisch ein anderes Modell.
Cupra darf ohne ZV keine Umstellung vornehmen, und das System kann ohne ZV auch keine FL‑Codes zuordnen.
Deshalb bekommt aktuell niemand ohne ZV ein FL – erst nach Freischaltung des neuen Konfigurators.
Edit: Wie willst du sagen, dass eine optische Änderung eine Verbesserung ist. Das empfindet jeder anders. Und wenn ich vorher nicht zugestimmt habe, dass es anders ausschauen darf, dann kann mir das auch nicht als besser verkauft werden. Stelle dir mal vor das FL vom Born würde aussehen wie der Fiat Multipla, würdest du das akzeptieren wollen, weil es angeblich besser ist?! Ich glaube kaum...
Aber ich klinke mich jetzt wieder aus der Diskussion aus, da sie sowie zu nix mehr führt.
Hersteller können z.B. bei Lieferverzügen aufgrund von Produktionsumstellungen zum Facelift wechseln, oft unter Berufung auf AGB-Klauseln, die “freie Hand” beim Modellwechsel einräumen. Solche Klauseln gelten jedoch nicht automatisch als wirksam, wenn sie den Käufer unangemessen benachteiligen (§ 307 BGB).
Cupra hat folgendes in den AGB stehen:
2.1. Eine Abweichung von der bestellten Ausführung des Kraftfahrzeuges ist zulässig, wenn es sich um eine dem Käufer zumutbare geringfügige Änderung handelt, insbesondere bei serienmäßigen Abweichungen.
Ich habe z.B. keine ZV bekommen/unterschrieben, allerdings gibt es auch noch alle von mir ausgewählten Sonderausstellungen. Ausser halt die 60 kWh 170 kW, da wäre noch offen, wie das gehandhabt wird… Vielleicht gibt es dann 79 kWh 170 kW.
Meiner Meinung nach gibt es zumindest in meinem Fall keine unangemessene Benachteiligung und daher brauchen sie sich auch nicht mit einer ZV absichern.