Kleiner Hinweis zur aktuellen Rechtslage in Niedersachsen, weil das Thema Dashcams immer wieder diskutiert wird:
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen hat seine FAQ zum Dashcam-Einsatz zuletzt im Juni 2024 aktualisiert. Danach sind dauerhafte, anlasslose Aufzeichnungen des Verkehrsgeschehens weiterhin grundsätzlich unzulässig. Insbesondere die klassische Ringspeicherung, bei der Aufnahmen über längere Zeiträume gespeichert und erst überschrieben werden, wenn die Speicherkarte voll ist, wird kritisch bewertet. (Landesbeauftragter Niedersachsen)
Nach Auffassung des LfD Niedersachsen wird hingegen ein anlassbezogener Betrieb akzeptiert. Auch eine Voraufzeichnung (Prerecording) von bis zu 30 Sekunden wird dort nicht als Ordnungswidrigkeit verfolgt, sofern die Sequenz nur bei einem konkreten Ereignis (z. B. Unfall oder starke Erschütterung) dauerhaft gespeichert wird. (Landesbeauftragter Niedersachsen)
Wichtig ist außerdem: Das oft zitierte BGH-Urteil von 2018 hat nicht generell entschieden, dass Dashcams erlaubt sind. Der Bundesgerichtshof hat lediglich festgestellt, dass Dashcam-Aufnahmen in bestimmten Fällen als Beweismittel vor Gericht verwertbar sein können. Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Aufzeichnung ist davon getrennt zu betrachten. (Landesbeauftragter Niedersachsen)
Da ich selbst bereits mit einem Bußgeldverfahren wegen einer längerfristigen Speicherung zu tun hatte, wollte ich die aktuelle Einschätzung des LfD Niedersachsen hier einfach einmal zur Information teilen.