…Halleluja…die Preise sind aber knackig. 😱
Ob man umgekehrt 3000 Euro Rabatt bekommen kann, wenn man das Auto ganz ohne Räder kauft? ![]()
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Georgie Der kleine Akku ist nun ein LFP und der wiegt daher fast so viel wie die große Batterie in NMC.
Das dürfte bereits den merklich schlechteren Beschleunigungswert erklären.
Auf Werte für die Übersetzung müssen wir noch warten. Die könnte natürlich auch noch geändert worden sein.
Im Gegensatz zum Top View meines ehem. Formentor "passen" einige Cam-Übergänge nicht (s. jeweilige Bordsteinkanten).
2026-03-31_TopView-Versatz_01.jpg 2026-03-31_TopView-Versatz_02.jpg
Das zweite Bild sieht doch einwandfrei aus. Man darf wegen der Perspektive nur auf die Rinne unten und nicht die Bordstein-Oberkante schauen.
Beim ersten Bild ist der Versatz nur minimal. Müste man mal auf einem perfekt ebenen Boden gegenprüfen.
Benni Demnach hätte unsere Einbauküche nur durch einen zugelassenen Installateur aufgebaut werden dürfen. Da wurde nämlich ein dreiphasiger Großverbraucher per Klemmen erstmalig an die Hausinstallation angeschlossen. Mithin also eine Anlagenveränderung? Fände ich schwierig zu begründen und wäre ein großes Problem für alle Küchenbauer.
(Ich bin übrigens durchaus elektrotechnische Fachkraft und darf damit sowohl Geräteanschlüsse als auch Anlageninstandhaltungen machen.)
Aber das mit der Drehstromdose ist ein guter Hinweis. Wenn man da eine Wallbox anschließt und selbst anmeldet gibt es keine Grauzone.
Bundesnetzagentur - Homepage - Netzanschluss
FAQ zum Netzanschluss von Ladeeinrichtungen, Punkt 8
Zitat von der BundesnetzagenturAlles anzeigenLadeeinrichtungen sind vor deren Inbetriebnahme beim zuständigen Netzbetreiber nach § 19 Absatz 2 Satz 2 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) zu melden. Muss ich hierfür einen eingetragenen Installateur beauftragen?
Nein.
Die Mitteilung der Ladeeinrichtung nach § 19 Absatz 2 Satz 2 NAV kann von jedermann vorgenommen werden. Zwar kann der Netzbetreiber Einzelheiten über den Inhalt und die Form der Mitteilungen regeln, er kann jedoch die Mitteilung nicht davon abhängig machen, dass diese durch einen eingetragenen Installateur erfolgen muss.
In der Regel ist jedoch bei der Installation einer Ladeeinrichtung eine Erweiterung der elektrischen Kundenanlage notwendig, die nach § 13 Absatz 2 Satz 4 NAV außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden darf.
Witzigerweise hatte mir Bayernwerke den selben Link gegeben, mit Verweis auf FAQ Punkt 7, wo steht, dass für die in der Regel notwendige Anlagenveränderung ein eingetragener Installateur zu beauftragen ist. Weiter als das haben sie nicht gelesen, als sie meine Anmeldung verweigert haben. Obwohl ich ihnen breit erklärt habe, dass die Anlagenveränderung schon durch die PV Firma erfolgte, als sie mir das zweite Kabel zusätzlich verlegt haben. Aber ich bezahle doch dafür keinen extra Auftrag, wenn ich die Anmeldung auch selbst machen darf.
Benni Aus der NAV habe ich dir schon zitiert.
Ja, die enthält das Wort Installationsunternehmen als Regelfall. Aber der Satz danach ist sehr eindeutig und führt durchaus zur Eintragung von qualifizierten Einzelpersonen.
Zitat von NAVim Interesse des Anschlussnehmers darf der Netzbetreiber eine Eintragung in das Installateurverzeichnis nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig machen.
Wenn die Arbeiten auf eine Anlagenveränderung am eigenen Haus beschränkt ist (keine kompletten Neuinstallationen oder ähnliches), entfällt der gewerbliche Charakter und für solche Arbeiten bedarf es dann keiner Gewerbehaftpflicht.
Ein Meistertitel oder Trei-Schein wird hier von den Bayernwerken durchaus für solche Ausnahmen akzeptiert.
Das ist dann aber wiederum keine Erlaubnis für Arbeiten an Anlagen Dritter.
Somit haben wir beide irgendwie recht.
PV-Anlagen darf jeder Elektriker anmelden, der irgendwo in Deutschland bei irgendeinem VNB in einem Installateursverzeichnis gelistet ist.
Das klappt nur, wenn man eine Gastregistrierung vorher durchführt. Damit ist man dann temporär im örtlichen Verzeichnis.
Aber mit der Wallboxanmeldung durch den Anschlussnehmer selbst hat das nichts mehr zu tun. Das ist unstrittig zulässig und wird unrechtmäßig verweigert.
Benni Du beschreibst die Praxis. Aber in welchem Gesetz oder Verordung steht das?
Hint: In der Niederspannungsverordung schon mal nicht.
Da wird vorgeschrieben, dass der Anschlussnehmer(!) über eine Webseite die Mitteilung(!) über die Anlagenveränderung und Wallboxinstallation erbringen darf. (Von einem Nachweis durch den Betrieb, der das gemacht hat, steht da nichts. Der VNB darf lediglich die Arbeiten überprüfen.)
Und nur Anlagenveränderungen selbst bedürfen laut NAV eines zugelassenen Elektrikers (Instandhaltungen wie der Anschluss von Geräten sind ausgenommen), wobei jeder zugelassen werden muss, der eine ausreichende Qualifikation für die jeweilige(!) Arbeit hat. Von Gewerbe steht da nichts, ein Elektro-Ausbilder oder gar Elektromeister muss akzeptiert werden.
Bei einem Ingenieurskollegen reichte schon, dass er innerhalb der Firma Schaltschränke für Testanlagen konzipiert und gebaut hat. Das haben sogar die Bayernwerke als Gast-Installateur akzeptiert. Er hat nur keine Plomben für Zähler bekommen.
In dem Melde-Formular, das ich ausfüllen musste, musste eine "autorisierte Fachfirma" den fachgerechten Einbau/Inbetriebnahme bestätigen.
Das dürfte ein gangbarer Kompromiss für die Anlagenveränderung sein. Ein Elektriker darf für so eine reine Bestätigung aber dann kein Geld verlangen, weil das Teil seiner Arbeit ist.
Und man müsste für die reine Inbetriebnahme auch eine elektrotechnische Fachkraft angeben dürfen. Ein Zwang zu einer Fachfirma gibt kein Gesetz her.
Laut Bundesnetzagentur darf jeder Anlagenbetreiber (Eigentümer) selbst eine 11kW Wallbox beim Netzbetreiber anmelden.
Die Installation (genauer: Anlagenveränderung) muss durch einen zugelassenen Elektriker erfolgen. Der kann sie dann auch gleich anmelden, aber es gibt keinen (legalen) Zwang, dass man diesen beauftragen muss.
Man braucht, wie bei allen anderen Anlagenveränderungen auch, nicht beweisen, dass ein konzessionierter Elektriker das gemacht hat. Es steht dem Netzbetreiber frei, die Anlage zu prüfen und bei Mängeln dann die Angabe des verantwortlichen Elektrikers zu fordern.
Wenn RCD, Sicherung und Kabel schon vorhanden sind (Anlagenänderung ist bereits erfolgt), dann darf, analog zum E-Herd, eine elektrotechnische Fachkraft den eigentlichen Wallboxanschluss durchführen. Daher auch keine Elektrikerpflicht für die Anmeldung.
Verantwortlich bleibt für alles ohnehin zunächst der Anlagenbetreiber. Den Elektriker kann man lediglich nachträglich in Regress nehmen.
Dass einige Netzbetreiber sich nicht ans Gesetz halten ist deren Problem. Notfalls die Anmeldung per eMail durchführen und auf Eintragung bestehen. Auch die Netzentgelt-Reduktion (steuerbare Verbrauchseinrichtung) kann man mit Klageandrohung verlangen.
Somit lohnt es sich nicht, sich länger über diesen Bug zu unterhalten.
Ich fände es schon wichtig, ob die Ladeschale verbaut ist, auch wenn sie mit bestimmten Handys nicht gut funktioniert. Da müsste nämlich auch eine Signalverstärkung dabei sein, die den Empfang verbessert.
Wenn man das Gummi abmacht, kann man sehen, ob darunter nur eine Plastikplatte oder eine Ladespule ist.