….deswegen hatte ich extra nach einem seriösen Quellennachweis gefragt.
Der §10 der FZV hat gar keine fünf Absätze und beschäftigt sich mit besonderen Kennzeichen (z.B. Oldtimer- und Saisonkennzeichen).
Stark auch von der Autobild, vermeintliche Geldbußen zu benennen, ohne zu erklären, aufgrund welcher Rechtsvorschriften diese gelten sollen.
Vermutlich meinen sie diese hier:
§ 12 Abs. 1, 6, 13, § 77 FZV; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 179 BKat
Mit der Anbringung von Kennzeichen beschäftigt sich in der aktuellen FZV nämlich §12.
In §12 Abs. 5 FZV steht: „Kennzeichen müssen an der Vorderseite und an der Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein.“
Quelle: FZV aktuelle Fassung
Bezüglich der „festen Anbringung“ gibt es jetzt aber diverse Auslegungen. (Da habe ich mich einfach mal durchgegoogelt und spare mir hier die Quellenverweise, weil es sich da auch nicht um Urteile handelt, sondern eher „Meinungen“.)
Da wird einerseits davon gesprochen, dass die Anbringung „fest“ ist, wenn man das Kennzeichen nicht werkzeuglos abnehmen kann.
Dann wären aber sämtliche dieser üblichen Kunststoffhalterungen, die an fast jedem Fahrzeug angebracht sind „illegal“.
Andererseits spricht man davon, dass es eines hohen Kraftaufwandes bedürfen muss, um das Kennzeichen zu entfernen.
Das wiederum ist bei Kletthalterungen, die nach Anbietervorgabe verklebt wurden und die das ganze Kennzeichenschild vollflächig halten, ja gegeben.
Ich habe keine Stelle gefunden an der mal sicher belegt wurde, dass Kletthalterungen nicht erlaubt seien.
Bei meinem aktuellen Auto und bei dem davor (beide mit Kletthalterungen) hatte die Dekra bei der HU diesbezüglich auch nichts zu bemängeln.
Da wird es erst mal Rechtssprechung zur „festen Anbringung“ geben müssen, bis man wirklich sagen kann:
„Klettkennzeichenhalterungen sind verboten.“